Kapitalbezug
Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente bis zu 100 % des Sparguthabens beziehen. Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mitversicherten Leistungen. Im Umfang des Bezugs des Alterskapitals sind alle entsprechenden reglementarischen Ansprüche gegenüber der Pensionskasse AR abgegolten.
Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss spätestens einen Monat vor der Pensionierung oder Teilpensionierung eingereicht werden. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst, entfällt die Frist von einem Monat.
Ist die versicherte Person verheiratet, ist der Antrag nur gültig, wenn der Ehegatte schriftlich zugestimmt hat. Die Pensionskasse AR kann eine notarielle Beglaubigung oder eine andere Kontrolle der Unterschrift verlangen.
Stirbt eine versicherte Person während des Aufschubs ihres (angemeldeten) Alterskapitals über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus, wird mit dem Alterskapital wie mit einem Todesfallkapital gemäss Art. 19 verfahren.
Warnung: Online-Anlagebetrug
Leider häufen sich zurzeit Anzeigen von Personen, die Online-Anlagebetrügern zum Opfer fallen. Anlegerinnen und Anlegern werden im Internet oder per E-Mail unrealistische Renditen versprochen.
Prüfen Sie deshalb genau, wem Sie Ihr Vermögen anvertrauen. Wenn Sie Kapital von der Pensionskasse anlegen möchten, empfehlen wir Ihnen, die Broschüre der Schweizerischen Kriminalprävention (SKP) und der Polizei zu studieren. Sie zeigt Ihnen auf, wie Sie sich vor Anlagebetrügern schützen.