Todesfall
Ehegattenrente
Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person oder einer verstorbenen Rentenbezügerin oder eines verstorbenen Rentenbezügers einer Alters- oder Invalidenrente hat Anspruch auf eine lebenslänglich zahlbare Ehegattenrente, sofern sie oder er im Zeitpunkt des Todes
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
b) das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die Ehedauer gemäss Anspruchsvoraussetzungen angerechnet.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei obligatorischen Jahresrenten gemäss BVG. Die Anspruchsberechtigung für geschiedene Ehegatten oder bei Wiederverheiratung ist speziell geregelt.
Die Ehegattenrente beträgt 60 % der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente auf welche die verstorbene versicherte Person Anspruch gehabt hätte (siehe Invalidenleistungen) bzw. 60 % der laufenden Alters- oder Invalidenrente des verstorbenen Rentenbezügers bzw. der verstorbenen Rentenbezügerin. Ist die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als die versicherte Person, wird die Ehegattenrente für jedes die Differenz von zehn Jahren übersteigende ganze Jahr um 2.5 % der vollen Ehegattenrente gekürzt, höchstens aber um 50 %. Diese Kürzung entfällt nach einer Ehedauer von mindestens 20 Jahren, wobei die Dauer einer Lebenspartnerschaft gemäss den Anspruchsvoraussetzungen angerechnet wird. Bei Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahrs beschränken sich die Leistungen auf diejenigen gemäss BVG.
Lebenspartnerrente
Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen wie für die Ehegattenrente hat die oder der von der versicherten oder rentenbeziehenden Person bezeichnete Lebenspartnerin oder Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern
a) die versicherte bzw. rentenbeziehende Person und die begünstigte Person unverheiratet sind, keine Verwandtschaft besteht und keine anderen juristischen Gründe (Art. 94 ff ZGB) gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten, und
b) die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit der verstorbenen Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat; vorbehalten bleibt der Fall, bei dem ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen ist, und
c) entweder die bezeichnete Lebenspartnerin oder der bezeichnete Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Lebenspartnerschaft gemäss lit. a und b mindestens während der letzten fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat, oder die bezeichnete Lebenspartnerin oder der bezeichnete Lebenspartner für mindestens ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente der Pensionskasse AR aufkommen muss, und
d) die Person vor ihrer Pensionierung der Geschäftsstelle die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin oder den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat. Bei Invalidenrentenbeziehenden muss die Mitteilung vor Vollendung des 65. Altersjahres gemacht worden sein.
Waisenrente
Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente; Pflege- und Stiefkinder nur, wenn die verstorbene Person nachweislich für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Die Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20 % der versicherten oder laufenden Invalidenrente bzw. 20 % der laufenden Altersrente. Der Anspruch erlischt mit dem Tod oder mit Vollendung des 18. Altersjahres oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Todesfallkapital
Stirbt eine versicherte Person oder eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Invaliden- oder Altersrente, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Beim Tod von Rentenbeziehenden entfällt ein Todesfallkapital, wenn zwischen dem Eintritt der Invalidität oder der Pensionierung und dem Todesfall mehr als fünf Jahre liegen.
Beim Tod einer versicherten Person beträgt das Todesfallkapital 100 % (überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte und Waisen) bzw. 35 % an die nicht auf eine Waisenrente anspruchsberechtigten Kinder des vorhanden gewesenen Sparguthabens, abzüglich dem Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen.
Beim Tod von Invaliden- oder Altersrentenbeziehenden beträgt das Todesfallkapital 50 % (überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte und Waisen) bzw. 35 % an die nicht auf eine Waisenrente anspruchsberechtigten Kinder des bei Eintritt der Invalidität oder Pensionierung vorhanden gewesenen Sparguthabens, abzüglich der bereits ausbezahlten Renten sowie dem Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen.
Begünstigungsordnung für das Todesfallkapital
Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung (vorbehalten bleibt eine schriftliche Begünstigtenerklärung):
a) die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die Waisen. Bei deren Fehlen:
b) natürliche Personen, die von der verstorbenen Person bis zu ihrem Tod während mindestens 24 Monaten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Bei deren Fehlen:
c) die nicht auf eine Waisenrente anspruchsberechtigten Kinder.
Personen gemäss lit. b sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Pensionskasse AR zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurden.
Versicherte Personen sowie Invaliden- und Altersrentenbeziehende können durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse AR die Ansprüche innerhalb einer anspruchsberechtigten Begünstigtengruppe beliebig festlegen. Falls keine schriftliche Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals vorliegt, wird das Todesfallkapital allen Begünstigten innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die Begünstigtenerklärung muss bereits zu Lebzeiten der verstorbenen Person bei der Pensionskasse AR vorgelegen haben.