Austritt
Treten Sie aus der Pensionskasse AR aus, überweisen wir Ihr gesamtes Guthaben (Austrittsleistung) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an Ihre neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung.
In bestimmten Fällen ist auch eine teilweise oder vollständige Barauszahlung möglich.
Achtung: Personen, die beim Austritt bereits 58 Jahre alt sind und nicht in eine neue Pensionskasse aufgenommen werden, erhalten zwingend Altersleistungen, ausser sie sind als arbeitslos gemeldet oder nehmen eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf.
Höhe der Austrittsleistung
Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum vorhandenen Sparguthaben.
Verwendung der Austrittsleistung
Ihr Guthaben (Austrittsleistung) wird an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers überwiesen. Treten Sie nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, müssen Sie der Pensionskasse AR mitteilen, in welcher Form Sie den Vorsorgeschutz erhalten möchten. Sie können das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank oder an eine Versicherungsgesellschaft zu Gunsten einer Freizügigkeitspolice überweisen lassen.
Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist nur möglich, wenn
- Sie die Schweiz endgültig verlassen (mit Einschränkungen, wenn Sie in einen EU- bzw. EFTA-Staat ausreisen);
- Sie hauptberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen;
- oder wenn die Austrittsleistung kleiner ist als der persönliche Jahresbeitrag.
Weitere Informationen über die Verwendung der Austrittsleistung können Sie dem Merkblatt Austritt entnehmen.
Bleibt die Mitteilung der versicherten Person über die Verwendung ihrer Austrittsleistung aus, wird nach sechs Monaten die Austrittsleistung samt Zinsen der Auffangeinrichtung BVG überwiesen.