Arbeitsunfähigkeit / Invalidität

Sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird die Versicherung für Sie beitragsfrei weitergeführt. Die Beiträge werden bis zum Austritt oder zum Beginn einer Invalidenrente (jedoch längstens 18 Monate) zu Lasten der Pensionskasse AR weiter bezahlt.


Leistungen bei Invalidität

Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse AR versichert waren. Der Grad der Invalidität entspricht dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Bei teilweise Erwerbstätigen ermittelt die Pensionskasse AR den Invaliditätsgrad auf Basis der Feststellungen der IV selbst. Massgebend für die Leistungsbemessung ist die versicherte Erwerbstätigkeit beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Die Invalidenrente wird ab Rentenbeginn der IV, frühestens jedoch nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung oder von Taggeldleistungen ausbezahlt.

Bei Vollinvalidität entspricht die jährliche temporäre Invalidenrente 60 % des durchschnittlichen versicherten Jahreslohns in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Die Invalidenrente wird bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ausgerichtet, danach wird sie durch eine Altersleistung abgelöst.

Die Höhe der Leistung wird auf dem persönlichen Vorsorgeausweis ausgewiesen. Leistungsberechtigte erhalten für jedes Kind (unter 18 Jahren bzw. bis zum 25. Altersjahr, falls in Ausbildung) eine Invaliden-Kinderrente von 20 % der versicherten Invalidenrente.