Eintritt und Beiträge

Überweisung der Austrittsleistung aus bisheriger beruflicher Vorsorge

Mit dem Eintritt in die Kantonale Verwaltung oder in den Dienst eines angeschlossenen Arbeitgebers erfolgt auch die Aufnahme in die Pensionskasse AR. Falls im Rahmen der beruflichen Vorsorge bereits ein Vorsorgeverhältnis bei einem früheren Arbeitgeber bestand, besteht in der Regel ein Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung).

Das Vorsorgereglement verlangt, dass Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen und -einrichtungen, inkl. Guthaben auf Freizügigkeitskonti bzw. -depots oder Freizügigkeitspolicen, als Eintrittsleistung in die Pensionskasse AR einzubringen sind. Die Überweisung der Austrittsleistung ist durch den Versicherten zu veranlassen.

Bitte beachten Sie diesbezüglich das Merkblatt für Neueintretende und stellen Sie dieses der bisherigen Vorsorgeeinrichtung für die Überweisung Ihrer Freizügigkeitsleistung zu. Die Bankverbindung der Pensionskasse AR lautet:
Zürcher Kantonalbank, Zürich, Konto CH58 0070 0114 9034 2076 5


Bedingungen für die Aufnahme

  • Ihre Anstellung ist unbefristet oder dauert insgesamt länger als drei Monate
    (ohne längere Unterbrüche)
  • Sie sind zwischen 18 und 65 Jahre alt
  • der Jahreslohn ist höher als CHF 22'680 (Eintrittsschwelle in die Pensionskasse)

Leistungen und Finanzierung der Pensionskasse AR beruhen auf dem Beitragsprimat

Die Gesamtbeiträge setzen sich aus Beiträgen für die Alters- und Risikoleistungen zusammen und werden bei den Versicherten und bei den Arbeitgebern gestaffelt nach Alter in Prozenten des versicherten Jahreslohnes erhoben, siehe Beitragspläne.


Versicherter Jahreslohn

Der versicherte Jahreslohn bildet die Grundlage für die Berechnung aller Aufwendungen an die Pensionskasse AR. Der versicherte Jahreslohn entspricht dem AHV-Jahresbruttolohn (Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn, ohne gelegentlich anfallende Lohnbestandteile) abzüglich Koordinationsabzug.

Der Koordinationsabzug entspricht 7/8 der maximalen AHV-Altersrente von CHF 30'240, maximal CHF 26'460 (Stand 01.01.2025). Für teilzeitbeschäftigte und teilinvalide Personen wird der Koordinationsabzug dem Grad der Beschäftigung bzw. nach Massgabe der Rentenabstufung angepasst.

Der versicherte Jahreslohn beträgt mindestens 1/8 der maximalen AHV-Altersrente von
CHF 30'240, mindestens CHF 3‘780 (Stand 01.01.2025).