Aufgeschobene Pensionierung

Die Pensionierung kann über das 65. Altersjahr hinaus bis spätestens zum vollendeten 70. Altersjahr hinaus aufgeschoben werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das Einverständnis über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses erteilt.

Die Höhe der jährlichen Altersrente berechnet sich durch Multiplikation des Sparguthabens mit dem Umwandlungssatz nach Anhang 4 des Vorsorgereglements.


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