Teilpensionierung

Bei teilweiser Erwerbsaufgabe ab Vollendung des 58. Altersjahrs kann die versicherte Person eine Teilpensionierung verlangen.

Macht sie von diesem Recht Gebrauch, wird eine Teil-Altersrente im Umfang der prozentualen Reduktion des Jahreslohns fällig.

Beim ersten Teilbezug muss sich der Jahreslohn um mindestens 20 % reduzieren. Bei den weiteren Teilbezügen muss sich der Jahreslohn um mindestens 10 % eines Vollzeitpensums reduzieren. Die Teilpensionierung erfolgt in höchstens fünf Schritten, wobei der letzte Schritt zur vollständigen Pensionierung führt.

Sinkt der Jahreslohn voraussichtlich dauerhaft unter die Eintrittsschwelle, wird die gesamte Altersrente fällig.

Die Höhe der jährlichen Altersrente berechnet sich durch Multiplikation des Sparguthabens mit dem Umwandlungssatz nach Anhang 4 des Vorsorgereglements.


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