Todesfall

Anspruch auf Ehegattenrente

Der überlebende Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person oder eines verstorbenen Rentners oder Rentnerin hat Anspruch auf eine lebenslänglich zahlbare Ehegattenrente, wenn er beim Tod der versicherten Person:

  1. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss, oder
  2. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Die Dauer der Lebenspartnerschaft wird an die Ehedauer angerechnet.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei obligatorischen Jahresrenten gemäss BVG. Die Anspruchsberechtigung für geschiedene Ehegatten oder bei Wiederverheiratung ist speziell geregelt.


Höhe der Ehegattenrente

Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 60% der laufenden Alters- oder Invalidenrente von verstorbenen Rentnern bzw. Rentnerinnen oder 60% der Invalidenrente, auf welche die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte (siehe Invalidenleistungen). Ist der überlebende Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als die versicherte Person, wird die Ehegattenrente für jedes die Differenz von zehn Jahren übersteigende ganze Jahr um 2.5% der vollen Ehegattenrente gekürzt, höchstens aber um 50%. Diese Kürzung entfällt nach einer Ehedauer von mindestens 20 Jahren. Bei Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahrs beschränken sich die Leistungen auf diejenigen gemäss BVG.


Anspruch auf Lebenspartnerrente

Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen wie für die Ehegattenrente hat der von der versicherten Person oder vom Rentenbezüger bezeichnete Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente.bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern

a. die versicherte Person oder der Rentenbezüger und die begünstigte Person unverheiratet sind, keine Verwandtschaft besteht und keine anderen juristischen Gründe (Art. 94 ff ZGB) gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten, und

b. der Lebenspartner mit der verstorbenen Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat, und

c. entweder der bezeichnete Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Lebenspartnerschaft gemäss lit. a und b mindestens während der letzten fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat, oder der bezeichnete Lebenspartner für mindestens ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente der Pensionskasse AR aufkommen muss; und

d. die Person vor ihrer Pensionierung der Geschäftsstelle den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat. Bei Bezügern einer Invalidenrente muss die Mitteilung vor Vollendung des 65. Altersjahres gemacht worden sein.


Waisenrente

Die Höhe der Waisenrente beträgt 20% der versicherten oder laufenden Invaliden- bzw. Altersrente pro berechtigtes Kind. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ohne und längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres mit Ausbildungsnachweis.


Höhe der Todesfallsumme

Beim Tod einer versicherten Person beträgt das Todesfallkapital 100% (überlebende nicht rentenberechtigte Ehegatte und die Waisen, bzw. 35% (nicht im Sinne von Art. 18 rentenberechtigte Kinder des Sparguthabens).

Beim Tod von Invaliden- oder Altersrentnern beträgt das Todesfallkapital 50%, bzw. 35% (Abs. 2 lit. c) des bei Eintritt der Invalidität oder Pensionierung vorhanden gewesenen Sparguthabens, abzüglich der bereits ausbezahlten Renten.

Beim Tod von Invaliden- oder Altersrentnern entfällt ein Todesfallkapital, wenn zwischen dem Eintritt der Invalidität oder der Pensionierung und dem Todesfall mehr als fünf Jahre liegen.


Begünstigtenordnung

Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung (vorbehalten bleibt eine schriftliche Begünstigtenerklärung):

a) der überlebende, nicht rentenberechtigte Ehegatte und die Waisen. Bei deren Fehlen:

b) natürliche Personen, die von der verstorbenen Person bis zu ihrem Tod während mindestens 24 Monaten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Bei deren Fehlen:

c) die nicht im Sinne von 18 rentenberechtigten Kinder.

Personen gemäss lit. b sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Pensionskasse AR zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurden.

Die versicherte Person kann durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse AR die Ansprüche innerhalb einer Begünstigtengruppe beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung der versicherten Person vorliegt, steht die Todesfallsumme allen Begünstigten innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten der versicherten Person bei der Pensionskasse AR vorliegen.


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