Lebenspartnerschaft

Sie leben im Konkubinat und möchten Ihre Partnerin / Ihren Partner für eine Hinterlassenenleistung begünstigen. Mit untenstehendem Formular können Sie Ihre Partnerschaft bei der Pensionskasse AR eintragen lassen. So gilt unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen wie jene für Eheleute.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  1. die versicherte bzw. rentenbeziehende Person und die begünstigte Person unverheiratet sind, keine Verwandtschaft besteht und keine anderen juristischen Gründe (Art. 94 ff ZGB) gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten, und
  2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit der verstorbenen Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat; vorbehalten bleibt der Fall, bei dem ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen ist, und
  3. entweder die bezeichnete Lebenspartnerin oder der bezeichnete Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Lebenspartnerschaft gemäss lit. 1 und 2 mindestens während der letzten fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat, oder die bezeichnete Lebenspartnerin oder der bezeichnete Lebenspartner für mindestens ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente der Pensionskasse AR aufkommen muss; und
  4. die Person vor ihrer Pensionierung der Geschäftsstelle die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin oder den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat. Bei Invalidenrentenbeziehenden muss die Mitteilung vor Vollendung des 65. Altersjahres gemacht worden sein.

Die begünstigte Person hat die für die Abklärung notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Verwaltungskommission prüft im Leistungsfall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind.


Die Lebenspartnerrente endet

  1. mit der Verheiratung, oder
  2. mit dem Eintritt in eine neue Lebenspartnerschaft, die Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gemäss diesem Reglement ergeben würde, oder
  3. mit dem Tod der rentenbeziehenden Person.

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