Austritt

Treten Sie aus der Pensionskasse AR aus, überweisen wir Ihr gesamtes Guthaben (Austrittsleistung) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an Ihre neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung.

In bestimmten Fällen ist auch eine teilweise oder vollständige Barauszahlung möglich.

Achtung: Personen, die beim Austritt bereits 58 Jahre alt sind und nicht in eine neue Pensionskasse aufgenommen werden, erhalten zwingend Altersleistungen, ausser sie sind als arbeitslos gemeldet oder nehmen eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf.


Höhe der Austrittsleistung

Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum vorhandenen Sparguthaben.


Verwendung der Austrittsleistung

Ihr Guthaben (Austrittsleistung) nehmen Sie mit zur Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers. Treten Sie nicht direkt in eine neue Pensionskasse ein, können Sie das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung überweisen. Versicherte Personen, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der Pensionskasse AR mitzuteilen, in welcher Form sie den Vorsorgeschutz erhalten möchten.

Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist nur möglich, wenn

  • Sie die Schweiz endgültig verlassen (mit Einschränkungen, wenn Sie in einen EU- bzw. EFTA-Staat ausreisen)
  • Sie hauptberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen
  • oder wenn die Austrittsleistung kleiner ist als der persönliche Jahresbeitrag

Verwendung der Austrittsleistung

Weitere Informationen über die Verwendung der Austrittsleistung können Sie dem Merkblatt Austritt entnehmen.

Bleibt die Mitteilung der versicherten Person über die Verwendung ihrer Austrittsleistung aus, wird die Austrittsleistung samt Zinsen, nach sechs Monaten, der Auffangeinrichtung BVG überwiesen.